Nachfrist

Nachfrist

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Nach|frist 〈f. 20Frist zum Nachholen einer versäumten Leistung

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Nach|frist, die; -, -en (Rechtsspr.):
Verlängerung einer [abgelaufenen] Frist:
jmdm. eine N. einräumen.

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Nachfrist,
 
Recht: eine Frist, die bei gegenseitigen Verträgen der eine Vertragsteil dem anderen setzen kann, wenn dieser eine fällige Leistung nicht erbracht hat. Mit der Fristsetzung muss der Gläubiger die Erklärung verbinden, dass er nach Fristablauf die Annahme der Leistung ablehnen werde (Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung, § 326 BGB). Die Nachfrist ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert oder die Erfüllung des Vertrages für den Gläubiger infolge des Verzugs ohne Interesse ist (z. B. bei Saisonarbeiten). Nach erfolglosem Fristablauf ist der Gläubiger berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

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Nach|frist, die; -, -en (Rechtsspr.): Fristverlängerung, die einem in Verzug geratenen Vertragspartner gewährt wird.

Universal-Lexikon. 2012.

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  • Nachfrist — Eine Nachfrist ist eine Frist, die der Gläubiger dem Schuldner im Falle des Nichteinhaltens der vertraglichen Vereinbarungen (oder wie Juristen es formulieren, einer Leistungsstörung in einem gegenseitigen Vertrag) zur Bewirkung der Leistung oder …   Deutsch Wikipedia

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  • Nachfrist — eine nach Fristablauf noch bestehende oder gesetzte Frist. 1. N. beim Schuldnerverzug: ⇡ Ablehnung. 2. N. im Verlagsrecht: Wenn Verleger von seinem Recht zur Neuauflage keinen Gebrauch macht, kann Verfasser ihm eine angemessene N. als ⇡… …   Lexikon der Economics

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